last update: 20.04.2024

Nießbrauch

Das Nießbrauchsrecht ist die Berechtigung einer Person, den Nutzen
aus einem Grundstück zu ziehen (siehe auch BGB Buch 3 - Sachenrecht -
Dienstbarkeiten - Nießbrauch § 1030 ff). Ein Nießbrauchsrecht wird im
Grundbuch in Abteilung II eingetragen, es kann durch Ausschluss
einzelner Nutzungen beschränkt werden.