last update: 19.04.2024

Grundstücksteilung

Mit einer Teilungsvermessung wird ein Grundstück in mehrere neue Grundstücke zerlegt. Das kann erforderlich sein, wenn Sie aus einem Acker einen Bauplatz heraustrennen wollen, um diesen dann zu veräußern. Bei Erbregelungen kann z. B. ein Grundstück geteilt werden, um den Erben jeweils einen Teil des Flurstücks geben zu können. Wenn Sie nur Teile Ihres Grundstücks belasten wollen, kann die Grundstücksteilung die Voraussetzungen dafür schaffen. Ein weiterer Grund für eine Teilung wäre es, wenn Sie Privat- von Firmenvermögen trennen wollen.

Um eine Grundstücksteilung zu beantragen, können Sie bei uns einen Vermessungsantrag stellen. Diesen Antrag können Sie als Grundstückseigentümer, aber auch mit Einverständnis des Eigentümers als Erwerber stellen. Im Vermessungsantrag geben Sie das genaue Flurstück an (mit Gemarkung, Flur- und Flurstücksnummer), das geteilt werden soll, die Namen der Eigentümer und evtl. des Erwerbers, ob es schon einen Notarvertrag gibt, und andere Informationen mehr.

Eine persönliche Besprechung der Teilungsvermessung ist in der Regel notwendig, damit offene Fragen besprochen werden können, und eine Beratung über evtl. notwendige behördliche Genehmigungen stattfindet.  Voraussetzung für eine Teilungsvermessung ist oft die Teilungsgenehmigung der Baubehörde. Sie ist erforderlich, wenn das Grundstück bereits bebaut ist. Den Antrag für diese Genehmigung stellen wir gerne für Sie bei der Baubehörde.

Wir beantragen dann bei der Katasterbehörde die Vermessungsunterlagen für Ihr Grundstück. Das sind Karten- und Buchauszüge, Fortführungsrisse, Koordinaten und weitere Unterlagen. Die aus dem Archiv des Katasteramtes kommenden Unterlagen für Ihr Grundstück, bzw. die Vorgängerflurstücke, reichen nicht selten zurück bis in das 19. Jhd.

Bei der örtlichen Vermessung werden Grenzen des vorhandenen Grundstücks in erforderlichem Umfang vermessen und mit den Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster verglichen. Fehlende, falsch stehende oder beschädigte Grenzzeichen werden erneuert. Dann werden die neuen Grenzen nach den Vorgaben des Eigentümers und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (aus der Teilungsgenehmigung) mit Grenzzeichen abgemarkt.

Danach wird das Ergebnis der Vermessung den Beteiligten vor Ort durch die Aufnahme der Grenzniederschrift bekannt gegeben und beurkundet. Zu diesem Grenztermin werden alle Beteiligte rechtzeitig schriftlich eingeladen. Die Grenzniederschrift wird bei der Katasterbehörde archiviert und kann später bei evtl. Streitigkeiten als Beweismittel dienen. Alle Beteiligte, die eingeladen aber nicht erschienen sind, werden schriftlich benachrichtigt und nach einer Widerspruchsfrist gilt auch durch sie das Ergebnis der Vermessung als anerkannt.

Nach erfolgter Teilungsvermessung werden die von uns angefertigten Vermessungsschriften dem zuständigen Katasteramt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht. Nach erfolgter Prüfung wird die Liegenschaftskarte fortgeführt, neue Flurstücksnummern vergeben und der Veränderungsnachweis ausgestellt. Dieser Nachweis ist die Auflassungsschrift, die dem Notar zur Bestellung der Auflassung bzw. der Umschreibung des Eigentümers beim Grundbuchamt dient.

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