last update: 16.04.2024

Grunddienstbarkeit

Die Grunddienstbarkeit ist eine Belastung zugunsten des jeweiligen
Eigentümers eines anderen Grundstücks. Dieser darf das Grundstück
in einzelnen Beziehungen benutzen oder es ist festgelegt, das auf
dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden
dürfen (siehe auch § 1018 BGB).

Im Grundbuch werden die Grunddienstbarkeiten in Abteilung II geführt.