In Nordrhein-Westfalen hat der Gesetzgeber bestimmt, dass jeder Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet ist, neu errichtete oder im Grundriss veränderte Gebäude einmessen zu lassen.
(siehe hierzu auch § 16 VermKatG)
Der Nachweis sämtlicher Gebäude in der amtlichen Liegenschaftskarte hat den Sinn, dass unser Liegenschaftskataster für zahlreiche öffentliche und private Zwecke ein aktuelles Basisinformationssystem darstellen soll. Für die Ver- und Entsorgung, Landes- und Städteplanung, für den privaten Rechtsverkehr und für die Wirtschaft ist dieser Nachweis von Bedeutung. Oftmals können Sie z. B. Ihr Grungstück erst beleihen oder bebauen, wenn die vorhandenen Gebäude ordnungsgemäß eingemessen sind.
Einmessungspflichtige Gebäude sind dauerhafte, selbstständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren, Sachen oder der Produktion von Wirtschaftsgütern zu dienen.
Wenn Sie ein solches Gebäude neu errichten oder in seinem Grundriss verändern, unterliegt es der Einmessungspflicht. Auch Fertiggaragen, Wintergärten oder Anbauten sind grundrissverändernd und somit einmessungspflichtig. Nicht einmessungspflichtig sind Umbauten und Aufstockungen, die sich nicht auf den Grundriss des Gebäudes auswirken. Des Weiteren unterliegen Gebäude mit einer Grundrissfläche unter 10m² oder z. B. Gartenhäuser, Behelfsbauten, überdachte Stellplätze usw., sowie vor 1972 errichtete Gebäude nicht der Einmessungspflicht.
Die Gebäudeeinmessung ist nach Fertigstellung des Gebäudes zu beantragen. Die Gebäudeeinmessungspflicht besteht auch für diejenigen, die ein bereits errichtetes aber noch nicht eingemessenes Gebäude gekauft, geerbt oder ersteigert haben.
Gebäudeeinmessungen können Sie hier bei unserem Vermessungsbüro Verwold beantragen. Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur haben wir die Erlaubnis und Zulassung, diese hoheitliche Aufgabe durchzuführen.
Für Gebäudeeinmessungen gibt es eine Kostenordnung, die für ganz NRW bindend ist. Sie ist gestaffelt und die Höhe der jeweiligen Gebühr richtet sich nach den Normalherstellungskosten des Gebäudes ohne Baunebenkosten.
Normalherstellungskosten | Einmessungsgebühr |
---|---|
bis einschl. 25.000 EUR | 140 EUR |
über 25.000 EUR bis 100.000 EUR | 380 EUR |
über 100.000 EUR bis 350.000 EUR | 600 EUR |
über 350.000 EUR bis 600.000 EUR | 1.030 EUR |
über 600.000 EUR bis 1 Mio. EUR | 1.780 EUR |
über 1 Mio. EUR bis 5 EUR | 3.280 EUR |
weitere Stufen können der Kostenornung zu entnommen werden |
Hinzu kommt eine Grundaufwandspauschale von 320 EUR sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Ermäßigung:
Werden Gebäude auf aneinander grenzenden Grundstücken gemeinsam eingemessen, fällt die Grundaufwandspauschale nur einmal an.
Für weitere Informationen über Ermäßigungen bei der Gebäudeeinmessung steht Ihnen unser Büro gerne zur Verfügung.
Kontakt: E-Mail | Fon: 0521-915 123-0
Die Katasterbehörde vergleicht laufend aktuelle Luftbilder mit der Liegenschaftskarte. Außerdem werden die Genehmigungen oder Anzeigen aller Bauvorhaben an das Katasteramt weitergeleitet. Liegen der Katasterbehörde keine Informationen über die bereits durchgeführte oder zumindest beantragte Gebäudeeinmessung vor, wird der Eigentümer schriftlich an seine Pflicht erinnert.
Leiten Sie das Aufforderungsschreiben einfach an uns weiter,
wir kümmern uns um alles weitere:
Haben Sie noch Fragen? Wir beantworten sie Ihnen gerne.