last update: 24.04.2024

Gebäudeeinmessung, Gebäudeeinmessungspflicht

Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem
Grundriss verändert, so hat der jeweiligen Eigentümer oder
Erbbauberechtigte auf eigene Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung durch einen Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur
oder die Katasterbehörde einmessen
zu lassen. Dies regelt der § 16 VermKatG

Der Nachweis von sämtlichen Gebäuden in der amtlichen Liegenschaftskarte hat den Sinn, dass das Liegenschaftskataster für vielfältige öffentliche und private Zwecke ein lückenloses Basisinformationssystem darstellen soll. Der Nachweis des Gebäudebestandes ist für die Landes- und Städteplanung, für die Wirtschaft (Ver- und Entsorgung) sowie auch für den privaten Rechtsverkehr (Grundstücksverkehr, Bestellung von Hypotheken) von Bedeutung. In vielen Fällen können Sie Ihr Grundstück erst bebauen oder beleihen, wenn die bereits vorhandenen Gebäude eingemessen sind.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie hier.

ÖbVI Frank Verwold
Öffentlich bestellter
Vermessungsingenieur
Orthweg 12
32051 Herford
Tel  +49 5221 275845 -0
Fax +49 5221 275845-1
www.vermessung-verwold.de
info@vermessung-verwold.de