Der Besitz stellt die tatsächliche Gewalt über eine Sache dar.
Dies trifft auch auf das Grundstück zu. In der Regel fällt Besitz und Eigentum
in einer Person zusammen. Man kann z. B. durch Pacht oder Vergabe von
Nutzungsrechten Besitz an Grundstücken erlangen.
Siehe hierzu auch BGB Buch 3 - Sachenrecht:
§ 854 Erwerb des Besitzes
§ 855 Besitzdiener
§ 856 Beendigung des Besitzes
§ 857 Vererblichkeit
§ 858 Verbotene Eigenmacht
§ 859 Selbsthilfe des Besitzers
§ 860 Selbsthilfe des Besitzdieners
§ 861 Anspruch wegen Besitzentziehung
§ 862 Anspruch wegen Besitzstörung
§ 863 Einwendungen des Entziehers oder Störers
§ 864 Erlöschen der Besitzansprüche
§ 865 Teilbesitz
§ 866 Mitbesitz
§ 867 Verfolgungsrecht des Besitzers
§ 868 Mittelbarer Besitz
§ 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers
§ 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes
§ 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz
§ 872 Eigenbesitz